top of page

eMails im Anwendungsbereich der BAO rechtlich nicht existent

Autorenbild: MMag. Dr. Gerd KoneznyMMag. Dr. Gerd Konezny


BFG 31.07.2019 RV/2100952/2018 (Revision nicht zugelassen). Nach der Auffassung des BFG kommt einer eMail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu.




Es liegt nicht einmal eine einem Formgebrechen unterliegende und somit einer Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe vor (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082; 27.04.2017, 2015/15/007). Nach der Judikatur des VwGH sind daher Anbringen, die mittels eMail übermittelt werden, rechtlich nicht existent, weswegen ein per eMail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde auslöst, noch die Behörde berechtigt, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen.


Da es sich bei dieser per eMail übermittelten Anbringung um einen rechtlich nicht existenten Akt handelt, ist die Behörde nicht einmal berechtigt, diese Anbringung zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall war daher ein Vorlageantrag, der mittels eMails eingebracht wurde, rechtsunwirksam und daher vom BFG weder rechtlich darüber zu entscheiden, geschweige denn dieses Anbringen zurückzuweisen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde bereits durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes rechtskräftig erledigt und somit das Beschwerdeverfahren vor dem BFG einzustellen.

Comments


bottom of page